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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Stand: September 2024

 

TKS-Heigl

Automation, Fördertechnik

Heigl Mario

Oberamt 26

A-3341 Ybbsitz

Tel.: +43 (0) 7443 82012

Fax.: +43 (0) 1804 8053 3254

E-Mail: office@tks.co.at

​​​1. Geltung

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen TKS-Heigl Mario (Auftragnehmer) und juristischen und natürlichen Personen (Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage unter www.tks.co.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

2. Angebote und Kostenvoranschläge

2.1. Unsere Angebote erfolgen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, immer freibleibend und unverbindlich.

2.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr und wenn nicht anders vereinbart entgeltlich erstellt. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im KV umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.3. Die technischen Eigenschaften des Liefergegenstandes sind in den technischen Lieferbedingungen geregelt.

2.4. Technische Abänderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine später erfolgte gesetzliche Normung.

 

3. Auftragserteilung u. Auftragsbestätigung

3.1. Die auftraggeberseitig erteilten Aufträge sind verbindlich und können nicht storniert werden.

3.2. Bei prompter Auslieferung erfolgt keine Auftragsbestätigung. Aufträge, die einer längeren Lieferzeit unterliegen, können unsererseits mittels Auftragsbestätigung bestätigt werden.

3.3. Unsere Auftragsbestätigungen müssen vom Auftraggeber sofort nach Erhalt auf Richtigkeit überprüft werden, da eine spätere Änderung uU nicht mehr kostenneutral umgesetzt werden kann.

3.4. Maß-, Meter-, Gewichts- und sonstige Angaben sind unverbindlich.

3.5. Bei durch unsere Vorlieferanten vorkonfektionierten und/oder veredelten Produkten tritt unsere Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber erst in Kraft, wenn der Auftrag von unserem Vorlieferanten bestätigt wurde.

 

4. Rücktritt

4.1. Der Auftraggeber kann bis zur Entscheidung einer Belieferung vom Auftrag nicht zurücktreten.

4.2. Wir sind berechtigt, bei nicht oder nicht pünktlicher Einhaltung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung bzw. bei Leistungsverweigerung auch ohne solche, nach unserer Wahl vom gesamten Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, schon gelieferte Ware auf seine Kosten sofort an uns zurückzustellen. Im Falle unseres berechtigten Rücktrittes können wir eine pauschalierte, der richterlichen Mäßigung nicht unterliegende Abstandsgebühr in Höhe von 25 % des Verkaufspreises verlangen. In jedem Fall kommen dazu Transport-, Montage-, Demontage- und Rücktransportkosten. Das gleiche gilt im Falle höherer Gewalt, der Erfüllung hindernder behördlicher Maßnahmen oder mangels Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder ähnlich wichtiger von uns nicht zu vertretender Gründe, falls der Auftraggeber uns nicht eine entsprechende, von uns zu genehmigende, Sicherheit oder Vorauszahlung gibt.

 

5. Preise

5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

5.2. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

5.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab unserem Auslieferungslager Leobendorf.

5.4. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verbrauchern als Auftraggeber gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

5.5. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

5.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 8% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung erhöhen, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

5.7. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile nicht verbindlich.

5.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

5.9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

5.10. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden - wenn nicht anders vereinbart - bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 30 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 60 Prozent.

 

6. Zahlung

6.1. Wenn nicht anders vereinbart, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

6.2. Unsere Rechnungen sind spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Fakturenerhalt netto ohne Abzüge fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen Vereinbarung.

6.3. Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.

6.4. Gegenüber Unternehmern als Auftraggebern sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.5. Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen.

6.6. Wir sind berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, sofern wir diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig anerkannt haben, gegen seine Verpflichtungen aufzurechnen oder deshalb Leistungen zurückzuhalten.

6.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen wie Rabatte, Nachlässe, Abschläge, Boni, Jahresboni u dgl. und werden der Rechnung zugerechnet.

6.9. Für zur Forderungseinbringung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 45,00 - soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6.10. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage bzw. Kreditwürdigkeit unseres Auftraggebers ein, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, auch aus anderen Geschäftsabschlüssen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig zu stellen. Bei Aufträgen, welche noch in Bearbeitung sind, können wir ausreichende Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen verlangen oder unter Aufrechterhaltung aller Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Auftraggeber seinerseits Schadenersatzansprüche hieraus ableiten kann.

6.11. Wechsel werden nur mit unserem schriftlichen Einverständnis entgegen genommen, wobei die üblichen Bankspesen zuzüglich 3 % weiterverrechnet werden. Die eventuelle Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wechsel können von uns jederzeit zum Diskont gegeben werden; alle Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir haben das Recht, trotz Wechselhingabe auf die Grundschuld zurückzugreifen und sie schon vor Verfall der Wechsel geltend zu machen, wenn wir schlechte Kreditauskünfte über den Auftraggeber erhalten oder Akzepte des Auftraggebers nicht eingelöst wurden oder in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt.

6.12. Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

6.13. Akontozahlungen werden jeweils auf unsere älteste Forderung angerechnet.

6.14. Wir behalten uns vor, etwaige Deckungsrücklässe oder Haftungsrücklässe durch den Auftraggeber jederzeit mittels Bankgarantie abzulösen zu können.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.3. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Auftraggeber darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Auftraggeber aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.

7.5. Der Auftraggeber hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

 

8. Leistungsausführung

8.1. Dem unternehmerischen Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.3. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.4. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 15% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Auftraggebern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Auftraggebern mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

10. Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

10.3. Schutzanstriche halten max. drei Monate.

10.4. Fluchtlinien und Planitäten (zB Mauer oder Wand) müssen AG-seitig gewährleistet sein, da wir Ausgleichsarbeiten gesondert nach Aufwand verrechnen müssen.

 

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11.2. Vom Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

12. Beigestellte Ware

12.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

12.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

12.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

 

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Auftraggeber länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 15% des Auftragswertes zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Auftraggebers ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

14. Lieferung und Gefahrenübergang

14.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers

14.2. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Lager Leobendorf unverpackt. In jedem Fall gehen die Gebühren für Expresssendungen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

14.3. Die Lieferzeit wird möglichst eingehalten und beginnt nach technischer und kaufmännischer Auftragsklarstellung.

14.4. Für Schäden durch verzögertes Eintreffen der Waren sind wir nicht haftbar, alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich.

14.5. Der Rechnungsbetrag bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lieferumfang.

14.6. Auf „Abruf“ oder gegen „Abholung“ bestellte Waren lagern ab dem Zeitpunkt, wo wir unsere Lieferbereitschaft bekanntgegeben haben, oder sobald die bestellte Ware unser Lager oder unser Lieferwerk verlässt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei uns oder von uns bestimmten Dritten.

14.7. Wenn nicht anderes vereinbart, können wir jederzeit Teillieferungen auf laufende Aufträge vornehmen.

14.8. Wird die Ware von uns transportversichert, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Zur Versicherung sind wir nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

14.9. Ein schriftlich vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft von uns innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber angezeigt wird. Werden von uns zugesagte Liefertermine überschritten, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag erst zurückzutreten, nachdem er uns zuvor mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von zumindest vier Wochen unter gleichzeitiger Rücktrittsandrohung gesetzt hat. Tritt der Auftraggeber aus einem grobfahrlässigen Lieferungsverzug unsererseits berechtigt vom Vertrag zurück, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf bis zur Höhe des Differenzschadens. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig.

14.10. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung länger, zumindest mit acht Wochen, zu bemessen. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn unser Lieferverzug auf ein Säumnis unserer Zulieferer zurückzuführen ist oder von uns nicht zumindest qualifiziert grobfahrlässig verschuldet wurde. Bei Vorliegen höherer Gewalt, Maßnahmen von Behörden, fehlenden Unterlagen oder Spezifikationen oder Auftreten von sonstigen Umständen, die wir nicht beeinflussen können, wird der von uns zugesagte Liefertermin automatisch um die Dauer der vorliegenden Umstände hinausgeschoben. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 12.10. Unsere Lieferungen erfolgen, wenn nicht anderes vereinbart, in handelsüblicher Qualität. Sie erfolgen nur dann nach bestimmten Gütevorschriften, wenn dies schriftlich bestellt und von uns schriftlich bestätigt wurde. Soll eine Ware vor Abnahme einer Prüfung unterzogen werden, muss dies bei der Bestellung verlangt und schriftlich vereinbart worden sein. Besteht der Auftraggeber auf Abnahme muss diese in unseren Betriebsstätten bzw. Lieferwerk erfolgen. Es ist Sache des Auftraggebers, geeignete Abnahmeorgane rechtzeitig zu entsenden und für die ordnungsgemäße Durchführung der Abnahme zu sorgen. Die durch die Abnahme oder Prüfung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.11. Rücksendungen und Umtausch gelieferter Ware, insbesondere von Sonderanfertigungen und Waren, die nach einem fixen Maß bestellt wurden, sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Die dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen trägt der Auftraggeber. Die Höhe des Gutschriftbetrages bestimmt sich, in Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung, nach unserem Wiederverkaufspreis abzüglich 25 % zur Deckung der Wiederverkaufspesen.

14.12. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher als Auftraggeber gilt §7b KSchG. Auf den unternehmerischen Auftraggeber geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Gewerk zur Abholung im Werk Leobendorf oder bei selbst gewählten Dritten bereithalten oder einem Transporteur zur Aufladung zu ebener Erde bereitstellen. Der unternehmerische Auftraggeber wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Über schriftlichen Wunsch des Auftraggebers verpflichten wir uns, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Auftraggeber genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

 

15. Gewährleistung

15.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

15.3. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Auftraggeber bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

15.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.5. Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar.

15.6. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

15.7. Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

15.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

15.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

15.15. Die mangelhafte Lieferung ist - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Auftraggeber an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Auftraggeber. Rücksendungen von Waren an uns bedürfen in jedem Falle unseres vorherigen schriftlichen Einverständnisses. Für Schäden, die durch den Transport und beschädigte Verpackung hervorgerufen werden, haften wir nicht.

15.16. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

15.17. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

15.18. Unsere Gewährleistung für Mängel reicht nicht weiter als unsere eigenen Gewährleistungsansprüchen gegenüber unseren Vorlieferanten.

15.19. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf den Ersatz der mangelhaften Ware. Wir haben daher weder auf die Ware verwendete Bearbeitungskosten zu ersetzen noch sonstige Nachteile, die auf dem Mangel der gelieferten Ware zurückgehen.

15.20. Für Nebenleistungen, die wir gefälligkeitshalber ohne gesonderte Honorierung erbringen haften wir nicht. Wir haften auch nicht für den Eingriff in Schutzrechte Dritter, sofern Aufträge laut Angaben des Auftraggebers (Zeichnungen) entgegengenommen werden.

15.21. Der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er durch Auslieferung oder Verarbeitung der Ware eine Überprüfung des Mangels unmöglich gemacht hat.

15.22. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

 

16. Schadenersatz

16.1. Wir haften nicht für Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer, die im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft stehen, außer die Schäden wurden von uns nachweislich vorsätzlich oder qualifiziert grobfahrlässig herbeigeführt. Der Schadenersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Darüber hinaus und in allen sonstigen Fällen von Vertragsverletzungen, Handlungen und Unterlassungen, stehen unserem Vertragspartner, außer bei Vorsatz und qualifiziert grober Fahrlässigkeit, keinerlei Ansprüche zu, insbesondere auch nicht solche auf Schadenersatz, Gewinnentgang oder Vergütung aufgewendeter Fabrikationskosten, Frachtkosten, Folgeschäden usw. Die Ersatzpflicht für auf das Produkthaftungsgesetz gestützte Sachschäden, die einem Unternehmer entstehen, sind ebenso ausgeschlossen wie aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Jedenfalls ist eine allfällige Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, auch der ggfs. künftig entstehenden Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung, unser Eigentum.

17.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Auftraggebers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Auftraggebers bereits jetzt als an uns abgetreten und wir sind berechtigt, seinem Käufer von der erfolgten Zession zu verständigen, sodass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen können. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich jedenfalls auch auf den Erlös aus dem Wiederverkauf. Der Käufer darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

17.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

17.4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

17.5. Der Auftraggeber hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

17.6. Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

17.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber. Alle mit der Wahrung unseres Eigentums verbundenen Kosten hat uns der Käufer zur Gänze zu ersetzen.

17.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

17.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

17.10. Für den Fall der Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber entsteht an den aus den von uns gelieferten Waren gefertigten Gegenständen Miteigentum zwischen uns und dem Auftraggeber im Verhältnis des Kaufpreises der von uns gelieferten Ware zum Verkaufspreis der aus dieser Ware gefertigten Gegenstände.

17.11. Im Falle der Nichtbezahlung unserer fälligen Kaufpreisforderung bzw. Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber verpflichtet sich dieser, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einschließlich solcher, an welche wir in Folge Be- oder Verarbeitung oder aber Vermengung Miteigentum haben, über unser Verlangen, auch ohne Rücktritt vom Vertrag, an uns auszufolgen. Diesfalls ermächtigt uns der Käufer, die Ware abzuholen und in Verwahrung zu nehmen, wobei er bereits jetzt auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und von Schadenersatzansprüchen verzichtet. Nach Ablauf von weiteren zwei Monaten sind wir sodann zum freihändigen Verkauf berechtigt, wobei der Käufer im Falle des Miteigentums einen seinem Wertanteil an der Sache entsprechenden Betrag abzüglich 25 % Wiederverkaufsspesen gutgeschrieben erhält.

18. Schutzrechte Dritter

18.1. Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus Verletzung des Schutzrechtes entstehen. Bringt der Auftraggeber geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 18.2. Der Kunde hält uns bezüglich Schutzrechte Dritter schad- und klaglos.

18.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Auftraggebern für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

18.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

18.5. Werden Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 18.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Auftraggeber beanspruchen.

19. Geistiges Eigentum

19.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

19.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

19.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

19.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 75% des Wertes der ausgehändigten Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

 

20. Haftung

20.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

20.2. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

20.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

20.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

20.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber zufügen.

20.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

20.7. Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

20.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Auftraggeber unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Auftraggeber als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

21. Salvatorische Klausel

21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

21.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Auftraggeber verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

22. Allgemeines

22.1. Es gelten unsere „technischen Lieferbedingungen und Hinweise“

22.2. Abänderungen oder Sonderabmachungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

22.3. Auf alle Geschäfte ist unter Ausschluss von Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts-Gesetzes (IPRG) und des Europäischen Vertragsstatutenübereinkommen (EVÜ) sowie unter Ausschluss der Anwendung des UN Kaufrechtsübereinkommens österreichisches Recht anzuwenden.

22.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Leobendorf.

22.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

22.6. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit hins. DSGV Kenntnis.

22.7. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber uns umgehend schriftlich bekannt zu geben

 

23. Krisensituation

23.1. Als Basis einer „kooperativen Projektabwicklung“ gelten auf Grund der objektiv feststellbaren volatilen Marktsituation für alle neuen und für alle bestehenden Verträgen die ÖNORM B 2110 bzw. ÖNORM B 2118 und ÖNORM B 2111 sowie die Inhalte der Punkte 7.2.1 und 7.2.2 der ÖNORM B 2110 bzw. ÖNORM B 2118 als vereinbart. Auf dieser Grundlage wird eine Gegenüberstellung der Marktpreise/Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Angebotslegung sowie zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung erarbeitet. Ergibt diese Gegenüberstellung der Marktsituation eine „Differenz in einem nicht zumutbaren Ausmaß“ und somit eine krasse Benachteiligung des Vertragspartners, verliert unsere Festpreisbindung ihre Gültigkeit. Als Orientierung für eine „Differenz in einem nicht zumutbaren Ausmaß“ kann lt. OGH-Urteil ein Wert von 8 %-Punkten herangezogen werden. Preisveränderungen über 8% können abgehandelt werden, in dem der Auftraggeber bereit ist, die jeweils angegebenen Mehrkosten zu bezahlen. Kommt es zu keiner Übernahme der Mehrkosten durch den Auftraggeber, kann von einer „wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit“ ausgegangen werden. Dies kommt einer objektiven Nichtverfügbarkeit gleich und wird als ein vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbares Ereignis gesehen. Weitere objektive Kriterien der Nichtverfügbarkeit sind gravierende Unterschiede zwischen den bisherigen Lieferzeiten und den aktuellen Lieferzeiten beim aktuellen Lieferanten sowie eine ausreichende Anzahl an Absagen bzw. Erklärungen über gravierend längere Lieferzeiten von angefragten, repräsentativen Lieferanten.

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